Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkaufgebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe
e.V. (ZDK)
- Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen -
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und
Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen
bis zwei Wochen, gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer
die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb
der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung
ausführt, bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten
Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer
ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn
er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag
bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe
des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit
es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen nach Überschreiten
eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den
Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt
der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines
Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit
des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will
der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz
statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 10-Tages-Frist
gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der
Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt
sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des
vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er
in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den
vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht,
wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten,
kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder
der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen
anten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes
Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten
Tennin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die
in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer
der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen
entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten,
kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
bleiben davon unberührt.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen
ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann
der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des
Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger an zusetzen, wenn
der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren
Schaden nachweist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund
des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen
für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden
Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand in
Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für
die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine
angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des
Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag
zurücktreten.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den
Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in
einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon abweichend
erfolgt der Verkauf von Nutzfahrzeugen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung,
wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer
Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer
geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige
auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann
sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden,
wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km
vom Verkäufer entfernt befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer
bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
VII. HAFTUNG
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe
dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt.
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist
auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese
Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall
abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet
der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers,
z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung
durch die Versicherung.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige
Haftung des Venkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV ab schließend
geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für
von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
VIII. Schiedsgutachterverfahren
(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3,5 t)
1. Führt der Kfz-Betrieb das Zeichen "Meisterbetrieb der Kfz-Innung",
können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag - mit Ausnahme
über den Kaufpreis - die für den Sitz des Verkäufers zuständige
Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe oder den Gebrauchtwagenhandel anrufen.
Die Anrufung muss schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes,
spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes
erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die
Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts-
und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
5. Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der
Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens
beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel-
und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen
gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer
dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.